Urteil des OLG Koblenz vom 12.02.2009 - 5 U 927/06 - Umfang der Aufklärungspflicht bei Eingriffen mit hohem Risiko

Sachverhalt:
Nachdem sich die Klägerin ihr Kniegelenk verdreht hatte, wurde sie im beklagten Krankenhaus, in dem auch die beiden ebenfalls verklagten Unfallchirurgen tätig waren, dort stationär behandelt wurde und eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt wurde, wurde eine Innenmeniskusglättung vorgenommen. Der behandelnde Arzt sprach jedoch im Entlassungsgespräche eine Empfehlung für eine Umstellungsosteotomie aus, die in der Folgezeit auch im selben Krankenhaus durchgeführt wurde. Es fand ein Gespräch zuvor über den geplanten Eingriff statt, dessen Inhalt streitig war. Im Rahmen des Eingriffes wurde der Nervus peroneus beschädigt mit der Folge einer dauerhaften Fußheberparese.

Die Klägerin wirft dem Krankenhaus (bzw. dessen Träger) und den behandelnden Ärzten vor, die therapeutische Aufklärung sei irreführend und fehlerhaft gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Eingriff dringend und ohne Alternative sei. Über die Gefahr einer Schädigung des Nervus peroneus sei sie nicht aufgeklärt worden. Zudem sei die Operation fehlerhaft durchgeführt worden.

Entscheidung:

Die Klage hatte in der zweiten Instanz Erfolg:

1.
Hier führte das Gericht aus, dass der Arzt eine konkrete Empfehlung auch dann abgeben darf, wenn eine Behandlungsalternative besteht. Liegt diese Empfehlung unter Berücksichtigung aller Umstände im Bereich des Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden.

2.
Schreibt der Arzt üblicherweise eine Notiz über Hinweise auf ein bestimmtes Risiko in den Aufklärungsbogen, so ist dessen Fehlen ein Indiz dafür, dass er im konkreten Fall hierüber nicht aufgeklärt hat. Der Chefarzt, der die Aufklärung einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen. Der Oberarzt trägt für die irrige Vorstellung, der Assistenzarzt habe den Patienten sachgemäß aufgeklärt, die Darlegungs- und Beweislast für diesen haftungsausschließenden Irrtum.

3.
Der Operationsbericht muss Angaben zu Schutzmaßnahmen enthalten, wenn bei einem ärztlichen Eingriff Vorkehrungen zur Vermeidung einer häufigen und schwerwiegenden Komplikation erforderlich sind. Der Inhalt und das Ausmaß der Dokumentationspflicht richten sich nach den medizinischen Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls. Vorliegend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Peroneusschaden eine der häufigsten und schwerwiegendsten Komplikationen ist und die Mitteilung, dass die zu seinem Schutz erforderlichen intraoperativen Maßnahmen getroffen wurden, erheblichen Informationswert für nachbehandelnde Ärzte haben, falls nach dem Eingriff neurologische Beschwerden oder gar Ausfälle auftreten.

Nachzulesen in: VersR 2009, 1077 ff.

 
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